Bichishausen im Großen Lautertal in Münsingen im Biosphärengebiet Schwäbische Alb. Ein kleines Dorf mit einer prägnanten Kirche von oben. Drumherum ist Wald und einige Hügel. Es ist sonnig.

Überblick

Informationen zur Situation in Baden-Württemberg sowie Links mit offiziellen Informationen zu Covid-19 haben wir hier für Sie zusammengestellt:

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Änderungen ab dem 14. Mai 2021

Verordnung der Landesregierung

Hier finden Sie die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung)im Wortlaut in der ab 14. Mai 2021 gültigen Fassung ((622,6 KB)).
Für die Lockerungen oder Verschärfungen der Reglungen in Münsingen ist die 7-Tage Inzidenz im Kreis Reutlingen. Die Inzidenz wird täglich durch das Land Baden-Württemberg veröffentlicht und können hier direkt aufgerufen werden.
Aktuelle Informationen des Landes Baden-Württemberg finden Sie auch auf der Homepage des Landes. 
 

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Informationen zur Situation in Baden-Württemberg sowie Links mit offiziellen Informationen zu Covid-19 haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Sind Reisen und Ausflüge in Baden-Württemberg aktuell möglich?

In Baden-Württemberg sind seit 14. Mai Öffnungen touristischer Betriebe in jenen Stadt- und Landkreisen möglich, die mindestens fünf Tage unterhalb einer Inzidenz von 100 liegen. Voraussetzung ist eine entsprechende Bekanntmachung des zuständigen Gesundheitsamtes (Außerkrafttreten der Bundesnotbremse).

In den entsprechenden Stadt- und Landkreisen ist die touristische Nutzung von Beherbergungsbetrieben, Gaststätten (innen und außen), Kulturangeboten, zoologischen und botanischen Gärten sowie kleineren Freizeiteinrichtungen im Freien wieder möglich. Allerdings ist die Nutzung generell nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich. Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen.

Eine übersichtliche Darstellung der einzelnen Öffnungsschritte gibt es auf der Webseite der Landesregierung.

In Stadt- und Landkreisen, in denen die Bundesnotbremse weiterhin in Kraft ist, sind die meisten touristischen Angebote (Beherbergungsbetriebe, Gastronomie, Freizeitanbieter usw.) weiterhin nicht zulässig.

Bitte informieren Sie sich daher vor Antritt Ihrer Reise grundsätzlich, ob an Ihrem Zielort die Bundesnotbremse außer Kraft ist und touristische Angebote genutzt werden können.

Die landesweiten Ausgangsbeschränkungen wurden zum 11. Februar 2021 aufgehoben. Seit dem 24. April 2021 gelten in Baden-Württemberg regional nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 22 bis 5 Uhr, sofern die zuständige Behörde in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen eine 7-Tage-Inzidenz > 100 bzw. ein diffuses Infektionsgeschehen feststellt. Bitte informieren Sie sich über mögliche Beschränkungen bei den Stadt- und Landkreisen vor Ort.

Weitere Informationen zu den in Baden-Württemberg gültigen Regelungen sind der aktuellen Corona-Verordnung der Landesregierung (mit Beschluss vom 13. Mai; gültig vom 14. Mai bis 11. Juni) zu entnehmen.

Auch nach dem 11. Juni 2021 kann es weitere Einschränkungen geben. Insbesondere bei touristischen Beherbergungen und Reisen. Bitte informieren Sie sich daher, ob Sie im geplanten Buchungszeitraum zum angestrebten Reisezweck beherbergt werden dürfen.

Fragen und Antworten zu den jüngsten Änderungen der Corona-Verordnung gibt es auf der Webseite der Landesregierung.

Das Kompetenzzentrum Tourismus des Bundes stellt mit dem „Wegweiser Tourismus“ eine übersichtliche Darstellung der Einschränkungen und Lockerungen je Bundesland zur Verfügung. 

Informationen für geimpfte und genese Personen:

Geimpfte und genesene Personen sind von der in zahlreichen Bereichen geltenden Testpflicht befreit. Als abgeschlossene Impfung gilt jede mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit:

Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen bereits selbst positiv getestet waren und sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.

Darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des RKI anerkannt wird.

Als geimpfte Personen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen können.

Als genesene Personen gelten alle, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.

Allgemeine Abstandsregel:

Generell wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1,5 Metern empfohlen. Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden. Ausnahmen gelten z.B. für Ansammlungen (siehe unten).


Erweiterte Maskenpflicht:

In den folgenden Bereichen besteht für alle Personen ab 6 Jahren die generelle Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske: 

  • im öffentlichen Personenverkehr (inkl. Wartebereiche sowie Bahnhofs- und Flughafengebäude)
  • Im Auto, bei Mitfahrten von haushaltsfremden Personen (Paare gelten als ein Haushalt)
  • beim Einkaufen (inkl. Warte- und Zugangsbereiche, auf Märkten sowie Parkflächen)
  • innerhalb von Fußgängerbereichen
  • in geschlossenen Räumen, die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind
  • bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen
  • in Arbeits- und Betriebsstätten sowie Einsatzorten
  • in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
  • während Veranstaltungen der Religionsausübung

Ab einer 7-Tage-Inzidenz > 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen gilt eine FFP2/KN95/K95/ KF94/KF99-Maskenpflicht

  • im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, im Taxi und bei der Schülerbeförderung und in den Einrichtungen und Wartebereiche dieser Angebote
  • Beim Friseurbesuch und Fußpflegedienstleistungen


Ansammlungen im öffentlichen und privaten Raum:

Ansammlungen, private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts, mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Die Kinder der Haushalte zählen dabei bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mit. Sofern ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr mindestens 14 Jahre alten Personen besteht, darf sich dieser Haushalt nur mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt. Geimpfte oder genesene Personen (einschließlich haushaltsangehöriger Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) sind hiervon ausgenommen und bleiben als Haushalt unberücksichtigt.


Einreise aus dem Ausland

Reisende, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich vor der Einreise unter www.einreiseanmeldung.de digital anzumelden. Die dort erhobenen Reise- und Kontaktdaten werden an die am Reiseziel zuständige Gesundheitsbehörde weitergeleitet, um ggf. die Einhaltung der Quarantäne überprüfen zu können.

Seit dem 13. Mai 2021 ist die Einreisequarantäne weitestgehend aufgehoben: Nach der Einreise aus einem Risikogebiet gilt zwar weiterhin eine sofortige Absonderungspflicht. Wer jedoch bei der digitalen Einreiseanmeldung einen Genesenennachweis, einen Impfnachweis oder einen negativen Testnachweis übermittelt, kann die häusliche Quarantäne vorzeitig beenden (Coronavirus-Einreiseverordnung). Wer aus einem Hochinzidenzgebiet einreist, kann frühestens fünf Tage nach der Einreise eine Testung vornehmen, um die Quarantäne zu verkürzen. Nach Rückkehr aus einem Virusvariantengebiet dauert die Quarantäne 14 Tage, eine vorzeitige Beendigung ist nicht möglich.

Reisende im Luftverkehr und jene, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochinzidenzgebiet oder in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, müssen generell bereits bei Einreise einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis mitführen und diesen sowohl den zuständigen Behörden bei Einreise auf Anforderung sowie ggf. dem Beförderungsunternehmen vor Antritt der Reise vorlegen.

Zusätzlich zu diesen Regelungen hat die Bundesregierung für Länder, in denen sich besonders ansteckende Varianten des Coronavirus stark ausgebreitet haben, eine weitreichende Einreisesperre verhängt. Es herrscht ein Beförderungsverbot für Fluggesellschaften, Bahn-, Bus- und Schiffsunternehmen. Ausgenommen von dieser Einreisesperre sind unter anderem alle Deutschen und in Deutschland lebendende Personen nicht deutscher Herkunft, Transitreisende und der Warenverkehr.

Die Listen der Hochinzidenzgebiete, Virusvariantengebiete und sonstigen Risikogebiete werden auf der Webseite des Robert Koch Instituts veröffentlicht.


Hinweis zu Veranstaltungen
Aufgrund des Coronavirus sind Veranstaltungen flächendeckend abgesagt oder verschoben. Bitte wenden Sie sich im Zweifel vorab an die veranstaltende Organisation. Informationen zu eventuellen Ticketerstattungen oder Ersatzterminen erfahren Sie ebenfalls bei den jeweiligen Organisationen. Pauschale Aussagen dazu können wir an dieser Stelle nicht treffen.


Hinweis zur Stornierung von Übernachtungen
Bitte kontaktieren Sie Ihre Gastgebenden / Ihre Buchungsstelle direkt bzgl. der Stornierungsbedingungen. Zu Stornoanfragen in Hotels und sonstigen Übernachtungsbetrieben in Baden-Württemberg können wir keine Auskunft geben und verweisen an die >> Verbraucherzentrale.